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Art. 15

Fassungen
ab 06.01.1963 — BGBl. Nr. 1/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute06.01.1963 BGBl. Nr. 1/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1963,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

06.01.1963BGBl. Nr. 1/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 15.

1. Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden

  1. Absatz a,
    durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
  2. Absatz b,
    durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
  3. Absatz c,
    durch Beitritt.

2. Dieses Abkommen liegt bis einschließlich 31. März 1962 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.

3. Im Falle des Absatz 1 lit. (b) bedarf dieses Abkommen der Ratifikation durch die Signatarstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Verfahren.

4. Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt.

5. Jeder in Absatz 1 oder Absatz 4 bezeichnete Staat erklärt bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt zu diesem Abkommen, welche Anlage oder welche Anlagen für ihn verbindlich sind. Er kann nachträglich durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates erklären, daß weitere Anlagen für ihn verbindlich sind.

6. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10003964

Dokumentnummer

NOR12044472

Alte Dokumentnummer

N3196344747L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/1/A15/NOR12044472