Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich der Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1964Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Anlage 2
Es besteht im Sinne des Artikels 4, Absatz 3 dieses Abkommens Einvernehmen darüber, daß nur Güter, die in der beigeschlossenen Liste (Anlage 3) beschrieben sind, von türkischen Firmen bei österreichischen Firmen bestellt werden (siehe Artikel 1, Absatz 2) und deren Finanzierung aus Mitteln der im Rahmen dieses Abkommens gewährten Finanzhilfe erfolgen wird. Andere Güter können nur nach erfolgter gegenseitiger Absprache der Vertragsparteien geliefert werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR40045710