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Art. 12

Fassungen
ab 11.07.1964 — BGBl. Nr. 143/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute11.07.1964 BGBl. Nr. 143/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1964,

Typ

Vertrag - Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

11.07.1964BGBl. Nr. 143/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 12.

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften, die im Kalenderjahr 1961 fällig werden (Artikel 28 des Abkommens).
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einverständnis jederzeit durch Schriftenwechsel abgeändert oder ergänzt werden.
  3. Absatz 3,Die Vereinbarung kann von jeder der beiden Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Falle einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Rückerstattungsanträge, die der Einreichungsbehörde vor diesem Zeitpunkt übergeben worden sind, sollen indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt werden. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden.

    Wien, den 10. April 1964

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10003975

Dokumentnummer

NOR12044586

Alte Dokumentnummer

N3196435851J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/143/A12/NOR12044586