Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1964Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 2.
(1)Absatz eins,Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die in einem der beiden Staaten einer im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer, sofern
er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 2 des Abkommens im anderen Staate hat, und
die in Rede stehenden Einkünfte in diesem anderen Staate den Steuern von Einkommen unterliegen, und
die Wertpapiere, für die die Erträge gezahlt werden, nicht tatsächlich zu einer Betriebstätte gehören, die der Einkommensempfänger in diesem Staate hat (Artikel 10, Absatz 11 und Artikel 11, Absatz 4 des Abkommens).
(2)Absatz 2,Wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Vertragstaaten im anderen Vertragstaat oder in dritten Staaten residiert und die Staatsangehörigkeit seines Entsendestaates besitzt, gilt als in diesem letzteren Staat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im anderen Vertragstaat einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet ist (Artikel 10, Absatz 7, lit. a des Abkommens).Wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Vertragstaaten im anderen Vertragstaat oder in dritten Staaten residiert und die Staatsangehörigkeit seines Entsendestaates besitzt, gilt als in diesem letzteren Staat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im anderen Vertragstaat einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet ist (Artikel 10, Absatz 7, Litera a, des Abkommens).
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023
Dokumentnummer
NOR12044576
alte Dokumentnummer
N3196435841J