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Art. 24

Fassungen
25.02.1972 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2425.02.197231.03.2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 42/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2001,

Typ

Vertrag - Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

25.02.1972

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 42/2001

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 24

  1. Absatz eins,Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat oder hat sie dort Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem letztgenannten Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
  2. Absatz 2,Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat und können diese Einkünfte nach den Artikeln 9 Absatz 2 und 11 Absatz 2 in diesem anderen Vertragstaat besteuert werden, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus dem anderen Vertragstaat bezogen werden.
  3. Absatz 3,Dividenden. die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine in Finnland ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind in Finnland steuerfrei, aber nur insofern die Dividenden nach den finnischen Gesetzen von der Besteuerung ausgenommen wären, wenn auch die ausschüttende Gesellschaft in Finnland ansässig wäre.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10003976

Dokumentnummer

NOR12044522

Alte Dokumentnummer

N3196417834L