Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1964 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 42/2001Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 24
(1)Absatz eins,Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat oder hat sie dort Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem letztgenannten Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
(2)Absatz 2,Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat und können diese Einkünfte nach den Artikeln 9 Absatz 2 und 11 Absatz 2 in diesem anderen Vertragstaat besteuert werden, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus dem anderen Vertragstaat bezogen werden.
(3)Absatz 3,Dividenden. die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine in Finnland ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind in Finnland steuerfrei, aber nur insofern die Dividenden nach den finnischen Gesetzen von der Besteuerung ausgenommen wären, wenn auch die ausschüttende Gesellschaft in Finnland ansässig wäre.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Dokumentnummer
NOR12044522
Alte Dokumentnummer
N3196417834L