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Art. 2

Fassungen
29.01.1964 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 55/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 229.01.196431.03.2001 BGBl. Nr. 55/1964 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 42/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2001,

Typ

Vertrag - Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

29.01.1964BGBl. Nr. 55/1964

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 42/2001

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften (in Finnland auch der Kirchengemeinden) erhoben werden.
  2. Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens.
  3. Absatz 3,Zu den Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören zurzeit:
    1. Litera a
      in Finnland:
      die Einkommen- und Vermögensteuer,
      die Gemeindesteuer,
      die Seemannsteuer und
      die Kirchensteuer;
      (im folgenden “finnische Steuer” genannt),
    2. Litera b
      in Österreich:
      die Einkommensteuer,
      die Körperschaftsteuer,
      der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für
      Zwecke des Familienlastenausgleiches,
      die Aufsichtsratsabgabe,
      die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer,
      die Vermögensteuer,
      die Grundsteuer,
      die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken und die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen
      sind;
      (im folgenden “österreichische Steuer” genannt).
  4. Absatz 4,Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10003976

Dokumentnummer

NOR12044500

Alte Dokumentnummer

N3196417812L