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Art. 3

Fassungen
29.01.1964 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 55/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 329.01.196431.03.2001 BGBl. Nr. 55/1964 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 42/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2001,

Typ

Vertrag - Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

29.01.1964BGBl. Nr. 55/1964

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 42/2001

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
    1. Litera a
      bedeuten die Begriffe “ein Vertragstaat” und “der andere Vertragstaat” die Republik Finnland oder die Republik Österreich, wie es der Zusammenhang erfordert;
    2. Litera b
      umfaßt der Begriff “Person” natürliche Personen, Gesellschaften, Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit sowie ruhende Erbschaften nach finnischem Recht;
    3. Litera c
      bedeutet der Begriff “Gesellschaft” juristische Personen und solche Rechtsträger, die steuerlich wie juristische Personen behandelt werden;
    4. Litera d
      bedeuten die Begriffe “Unternehmen eines Vertragstaates” und “Unternehmen des anderen Vertragstaates” ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, und ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, wie es der Zusammenhang erfordert;
    5. Litera e
      bedeutet der Begriff “zuständige Behörde”:
      1. Ziffer eins
        in Finnland: das Finanzministerium,
      2. Ziffer 2
        in Österreich: das Bundesministerium für Finanzen.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat soll, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jeder nicht anders umschriebene Begriff die Bedeutung haben, die ihm nach den Gesetzen dieses Staates über die Steuern, die den Gegenstand dieses Abkommens bilden, zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10003976

Dokumentnummer

NOR12044501

Alte Dokumentnummer

N3196417813L