Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollbehandlung von Paletten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1964Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1964,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Kapitel IKapitel römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
a)Litera a „Eingangsabgaben“ nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen aus Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;
b)Litera b „Palette“ eine Vorrichtung, auf deren Boden sich eine gewisse Gütermenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen läßt, um als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gestapelt zu werden. Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füßen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne daß dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palettenwagen behindert wird; sie kann auch mit einem Aufsetzrahmen versehen sein;
c)Litera c „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen.
2. Dieses Abkommen gilt für Paletten, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2014
Dokumentnummer
NOR12044559
Alte Dokumentnummer
N3196426541L