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Art. 1

Fassungen
ab 05.01.1964 — BGBl. Nr. 20/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute05.01.1964 BGBl. Nr. 20/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollbehandlung von Paletten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1964,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

05.01.1964BGBl. Nr. 20/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Kapitel römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

Litera a „Eingangsabgaben“ nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen aus Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;

Litera b „Palette“ eine Vorrichtung, auf deren Boden sich eine gewisse Gütermenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen läßt, um als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gestapelt zu werden. Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füßen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne daß dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palettenwagen behindert wird; sie kann auch mit einem Aufsetzrahmen versehen sein;

Litera c „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen.

2. Dieses Abkommen gilt für Paletten, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014

Gesetzesnummer

10003977

Dokumentnummer

NOR12044559

Alte Dokumentnummer

N3196426541L