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Art. 2

Fassungen
ab 05.01.1964 — BGBl. Nr. 20/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute05.01.1964 BGBl. Nr. 20/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollbehandlung von Paletten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1964,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

05.01.1964BGBl. Nr. 20/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 2

1. Jede Vertragspartei läßt die Einfuhr von Paletten ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zu, sofern

Litera a sie vorher ausgeführt worden sind oder später wieder ausgeführt werden, oder

Litera b die gleiche Anzahl Paletten von gleichem Typ und annähernd gleichem Wert vorher ausgeführt worden ist oder später ausgeführt wird.

2. Vorbehaltlich des Artikels 3 richten sich das Verfahren und die Bedingungen der Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Regelung nach den Vorschriften jeder Vertragspartei. Diese Vorschriften können insbesondere Bestimmungen enthalten, die verhindern sollen, daß die Zahl der endgültig ohne Entrichtung der Eingangsabgaben eingeführten Paletten größer ist als die Zahl der ausgeführten oder auszuführenden Paletten.

3. Jede Vertragspartei wird sich bemühen, die Förmlichkeiten so einfach wie möglich zu gestalten und insbesondere auf eine Sicherheitsleistung für die Eingangsabgaben zu verzichten.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014

Gesetzesnummer

10003977

Dokumentnummer

NOR12044560

alte Dokumentnummer

N3196426542L