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Art. 14

Fassungen
ab 05.01.1964 — BGBl. Nr. 20/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute05.01.1964 BGBl. Nr. 20/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollbehandlung von Paletten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1964,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

05.01.1964BGBl. Nr. 20/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 14

1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen, dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien und bringt ihn den anderen in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Ländern zur Kenntnis.

2. Binnen sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär kann jede Vertragspartei diesem bekanntgeben,

Litera a daß sie gegen die vorgeschlagene Änderung Einspruch erhebt, oder

Litera b daß sie den Vorschlag zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind.

3. Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 2 Litera b, gemacht hat, dem Generalsekretär die Annahme der vorgeschlagenen Änderung nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der für die Mitteilung vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erheben.

4. Wird gegen die vorgeschlagene Änderung nach den Absätzen 2 und 3 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.

5. Ist gegen die vorgeschlagene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 2 und 3 erhoben worden, so gilt sie zu folgendem Zeitpunkt als angenommen:

Litera a wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Litera b, gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von sechs Monaten;

Litera b wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Litera b, gemacht hat, zu dem früheren der folgenden zwei Zeitpunkte:

- an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär ihre Annahme des Vorschlages notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufes der in Absatz 2 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind;

- an dem Tag des Ablaufes der in Absatz 3 genannten Frist von neun Monaten.

6. Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.

7. Der Generalsekretär notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch nach Absatz 2 Litera a, erhoben worden ist und ob eine oder mehrere Vertragsparteien eine Mitteilung nach Absatz 2 Litera b, an ihn gerichtet haben. Haben eine oder mehrere Vertragsparteien eine solche Mitteilung gemacht, so notifiziert er anschließend allen Vertragsparteien, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erheben oder ihn annehmen.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014

Gesetzesnummer

10003977

Dokumentnummer

NOR12044572

Alte Dokumentnummer

N3196426554L