Kurztitel
Zollbehandlung von Paletten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1964Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1964,
Text
Artikel 15
1. Außer den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die nach Artikel 6 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
a)Litera a die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 6;
b)Litera b die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 7 in Kraft tritt;
c)Litera c die Kündigungen nach Artikel 8;
d)Litera d das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 9;
e)Litera e den Eingang der Notifikationen nach Artikel 10;
f)Litera f den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2;
g)Litera g das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 14.