Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollbehandlung von Paletten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1964Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1964,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Nach dem 15. März 1961 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 6 Absätze 1 und 2 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am neunten Dezember neunzehnhundertsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2014
Dokumentnummer
NOR12044574
Alte Dokumentnummer
N3196426556L