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§ 1

Fassungen
03.12.1997 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 363/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 103.12.199731.12.2010 § → § BGBl. II Nr. 363/1997 · aufgehoben
§ 120.12.198302.12.1997 BGBl. Nr. 615/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stempelmarkengesetz-DurchführungsV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.12.1997BGBl. II Nr. 363/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Auszugeben sind Stempelmarken zu 1 S, 2 S, 3 S, 4 S, 5 S, 6 S, 10 S, 15 S, 20 S, 25 S, 30 S, 40 S, 50 S, 60 S, 70 S, 80 S, 90 S, 100 S, 120 S, 180 S, 200 S, 500 S, 1 000 S und 2 000 S.
  2. Absatz 2,Die Stempelmarken der Werte von 1 000 S und 2 000 S sind 50 mm hoch und 31,8 mm breit, die Stempelmarken der Werte von 100 S bis 500 S sind 40 mm hoch und 26,5 mm breit, die Stempelmarken der übrigen Werte sind 31 mm hoch und 26 mm breit. Die Stempelmarken enthalten im farbigen Feld den Stempelwert. Das Markenbild zeigt auf der Vorderseite ein Ovalband mit den Worten „Republik Österreich“ und „Stempelmarke“ in negativer Antiquaschrift, in einem Bändchen eine Jahreszahl, ferner die Wertziffer und die Bezeichnung „Schilling“, außerdem bei den Werten von 1 000 S und 2 000 S die Wertangabe oberhalb und unterhalb des Ovalbandes, bei den Werten von 100 S bis 500 S die Wertziffern in den beiden unteren Ecken, bei den übrigen Schillingwerten die Wertziffer in den vier Ecken. Auf der Rückseite der Stempelmarke befindet sich das von einem Kreis umgebene österreichische Staatswappen und das positive Guillochendessin, das bei den Werten von 1 000 S und 2 000 S oben und unten in einer waagrechten Linie je vier Guillochenrosetten, bei den Werten von 100 S bis 500 S in den beiden oberen Ecken einfache und in den beiden unteren Ecken doppelte Guillochenrosetten trägt. Bei den übrigen Werten scheinen in den vier Ecken einfache Guillochenrosetten auf. Der Untergrund bedeckt mit Ausnahme des runden Wappenschildes, des Ovalbandes und der Jahreszahlschleife die ganze Bildfläche.
  3. Absatz 3,Die Stempelmarken sind auf einem dünnen, transparenten Spezialpapier im einfarbigen Rastertiefdruck auf der Vorderseite und einfarbigen Buchdruck über dem Klebstoff auf der Rückseite hergestellt. Die Zähnung der Stempelmarken ist bei den Werten von 1 000 S und 2 000 S 13 3/4 x 14, bei den Werten von 100 S bis 500 S 12 3/4 x 13 1/2, bei den übrigen Werten 14 1/2 x 14 3/4 auf je 2 cm Kammzähnung. Ovalband, Wertziffer und die Bezeichnung „Schilling“ sind in einem dunkleren Ton der Farbe des Rückseitenuntergrundes gehalten. Die Farbe der Werte von 1 S bis 6 S ist rot, der Werte von 10 S bis 90 S blau, der Werte von 100 S bis 500 S braun und der Werte von 1 000 S und 2 000 S violett.

Anmerkung

Übergangsrecht: BGBl. Nr. 615/1983, Art. II

Schlagworte

Stempelmarkenwerte, Stempelmarkengestaltung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2011

Gesetzesnummer

10003978

Dokumentnummer

NOR12056112

Alte Dokumentnummer

N3199749920L