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Art. 11

Fassungen
ab 03.03.1964 — BGBl. Nr. 52/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute03.03.1964 BGBl. Nr. 52/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1964,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

03.03.1964BGBl. Nr. 52/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 11

Veredlungsverkehr

  1. Absatz eins,Waren des eigenen Bedarfs der Grenzbewohner, die aus einer Zollgrenzzone in die andere zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung gebracht und nachher in die Herkunftszone zurückgebracht werden, sind von Ein- und Ausgangsabgaben befreit, wenn die örtlichen Verhältnisse diese Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung erfordern. Die Prüfung dieser Voraussetzung entfällt bei Ausbesserungsverkehren im Rahmen von Garantieverpflichtungen.
  2. Absatz 2,Die Abgabenbefreiung erstreckt sich auf die bei der Wiedereinfuhr der veredelten Waren nach dem innerstaatlichen Recht zu erhebenden Eingangsabgaben. Dies gilt jedoch nicht, soweit
    1. Ziffer eins
      Zutaten verwendet worden sind, die sich in dem Staat, in dem die Veredelung stattgefunden hat, nicht im freien Verkehr befunden haben, oder
    2. Ziffer 2
      Ersatz- oder Zubehörteile in Maschinen oder Fahrzeuge eingebaut worden sind.
  3. Absatz 3,Die Zollbehandlung der Nebenerzeugnisse und Abfälle, die nicht in die Herkunftszone zurückgebracht werden, richtet sich nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sie verbleiben.

Schlagworte

Eingangsabgabe, Ersatzteil

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2014

Gesetzesnummer

10003980

Dokumentnummer

NOR40074859