Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 03.03.1964 — BGBl. Nr. 52/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute03.03.1964 BGBl. Nr. 52/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1964,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

03.03.1964BGBl. Nr. 52/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 12

Waren zum vorübergehenden Gebrauch

  1. Absatz eins,Von Ein- und Ausgangsabgaben sind unter der Bedingung der Wiederausfuhr in die Herkunftszone befreit:
    1. Ziffer eins
      Werkzeuge, Geräte, Instrumente, Apparate, Maschinen und Materialien, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone zur Ausübung ihres Berufes oder zur Durchführung von anderen Arbeiten in der anderen Zollgrenzzone bringen. Diese Gegenstände dürfen nicht zur gewerblichen Herstellung von Waren oder zum gewerblichen Verleih dienen;
    2. Ziffer 2
      Umschließungen, die zum Füllen oder Entleeren von einer Zollgrenzzone in die andere gebracht werden;
    3. Ziffer 3
      andere Gegenstände, einschließlich Fahrzeuge und Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone zum eigenen Gebrauch in die andere Zollgrenzzone mit sich führen;
    4. Ziffer 4
      Geräte, Fahrzeuge, Gespanne, einschließlich der Zubehörteile, die Rettungsdienste der einen Zollgrenzzone zur Hilfeleistung bei Feuerbrünsten, Überschwemmungen, Unglücksfällen usw. in die andere Zollgrenzzone mit sich führen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Gegenstände sind nach beendeter Tätigkeit, spätestens jedoch nach sechs Monaten, in die Herkunftszone zurückzubringen.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2014

Gesetzesnummer

10003980

Dokumentnummer

NOR40074860