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Art. 15

Fassungen
ab 03.03.1964 — BGBl. Nr. 52/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute03.03.1964 BGBl. Nr. 52/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1964,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

03.03.1964BGBl. Nr. 52/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 15

Örtliche und zeitliche Erleichterungen

Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können die Zollbehörden der Vertragsparteien auf Antrag die Ein- und Ausfuhr von Waren im Grenzverkehr auch über andere Wege als Zollstraßen und auch außerhalb der Zollstunden gestatten. Die Anträge sind an die Zollämter der Vertragsparteien zu richten, die dem Ort des beabsichtigten Grenzübertrittes am nächsten liegen. Keiner Bewilligung bedürfen Rettungsdienste (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 4) und die Verbringung von Waren im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr grenzdurchschnittener Grundstücke.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2014

Gesetzesnummer

10003980

Dokumentnummer

NOR40074863