Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1964Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Durchgangsverkehr
Artikel 16
Allgemeine Bestimmungen
(1)Absatz eins,Durchgangsverkehr im Sinne dieses Vertrages ist der Verkehr mit Waren und Beförderungsmitteln zwischen zwei Orten der einen Zollgrenzzone über die andere Zollgrenzzone, wenn die Durchgangsstrecke die nächste oder verkehrstechnische günstigste Verbindung darstellt.
(2)Absatz 2,Die Erleichterungen dieses Abschnittes gelten für die in Anlage II bezeichneten Durchgangsstrecken. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und der deutsche Bundesminister für Finanzen können im Rahmen des Absatzes 1 das Verzeichnis der Durchgangsstrecken im gegenseitigen Einvernehmen unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse ändern.Die Erleichterungen dieses Abschnittes gelten für die in Anlage römisch zwei bezeichneten Durchgangsstrecken. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und der deutsche Bundesminister für Finanzen können im Rahmen des Absatzes 1 das Verzeichnis der Durchgangsstrecken im gegenseitigen Einvernehmen unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse ändern.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2014
Dokumentnummer
NOR40074864