Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 03.03.1964 — BGBl. Nr. 52/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute03.03.1964 BGBl. Nr. 52/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1964,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

03.03.1964BGBl. Nr. 52/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 2

Land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr

  1. Absatz eins,Grenzbewohnern, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone der eines Vertragspartei haben und in der anderen Zollgrenzzone gelegene land-, forst-, fischerei- oder jagdwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaften, können frei von Ein- und Ausgangsabgaben ein- und ausführen:
    1. Ziffer eins
      die zur Bewirtschaftung und Erhaltung dieser Grundstücke erforderlichen Rohstoffe, Hilfsmittel, Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und Arbeitstiere. Die nicht verbrauchten Mengen, sowie die Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und Arbeitstiere sind zurückzubringen;
    2. Ziffer 2
      die aus diesen Grundstücken gewonnenen Erzeugnisse, das dort erlegte Wild und die dort gefangenen Fische, sofern diese Waren in dem Zustand über die Grenze gebracht werden, in dem sie üblicherweise von diesen Grundstücken weggebracht werden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten entsprechend für juristische Personen, die Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone der einen Vertragspartei haben und in der anderen Zollgrenzzone Grundstücke bewirtschaften, ohne Rücksicht darauf, ob sich ihr Sitz in der Zollgrenzzone befindet.
  3. Absatz 3,Zur Erlangung der Abgabenbefreiung nach Absatz 1 sind das Bewirtschaftungsrecht sowie Lage, Größe und Bewirtschaftungsart des Grundstückes nachzuweisen.

Schlagworte

Wohngebäude, Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2014

Gesetzesnummer

10003980

Dokumentnummer

NOR40074850