Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1964Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Verbringung von Tieren über die Grenze zum vorübergehenden Verbleib
(1)Absatz eins,Von Ein- und Ausgabenabgaben sind befreit:
Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus dieser auf Weideplätze oder zur Stallfütterung in die andere Zollgrenzzone bringen und innerhalb des üblichen jährlichen Weide- oder Fütterungszeitraumes zurückbringen;
Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus dieser zum Wiegen, Belegen, Beschlagen, Schneiden oder zur tierärztlichen Behandlung in die andere Zollgrenzzone bringen und nachher zurückbringen;
Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone auf Messen, Märkte oder Ausstellungen in der anderen Zollgrenzzone bringen und nachher zurückbringen.
(2)Absatz 2,Die Abgabenbefreiung erstreckt sich auch auf Futter, das für die in Absatz 1 genannten Tiere in die andere Zollgrenzzone gebracht wird. Das nicht verbrauchte Futter ist in die Herkunftszone zurückzubringen.
(3)Absatz 3,Die von den in Absatz 1 genannten Tieren während ihres Aufenthalts in der anderen Zollgrenzzone gewonnenen Erzeugnisse, einschließlich der dort geborenen Jungtiere, können frei von Ein- und Ausgangsabgaben in die Herkunftszone der Tiere gebracht werden.
(4)Absatz 4,Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für juristische Personen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2.
Schlagworte
Eingangsabgabe, Weideraum
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2014
Dokumentnummer
NOR40074851