Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1964Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens an, geschlossen. Wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich von der Regierung eines Vertragsstaates gekündigt wird, bleibt es jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR40001432