Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1964Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Wien ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Das Abkommen tritt am Ersten des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden zweiten Monats in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bonn am 18. Januar 1961 in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR40001433