Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1965 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XIIIARTIKEL römisch dreizehn
(1)Absatz eins,Pensionen oder Renten, die eine in einem der Gebiete ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Gebietes bezieht, dürfen nur in diesem anderen Gebiet besteuert werden.
(2)Absatz 2,In diesem Artikel bedeutet der Begriff "Pensionen" regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die für erbrachte Dienstleistungen oder zum Ausgleich für erlittene Nachteile gewährt werden. Der Begriff "Renten" bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig an festen Terminen auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnittes zahlbar sind.
Dokumentnummer
NOR12044642
Alte Dokumentnummer
N3196535563J