Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1965 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XIXARTIKEL römisch neunzehn
(1)Absatz eins,Weist eine in einem der Gebiete ansässige Person nach, daß Maßnahmen der Steuerbehörden des anderen Gebietes die Wirkung einer den Bestimmungen dieses Abkommens widersprechenden Doppelbesteuerung haben oder haben werden, so kann sie ihren Fall der zuständigen Behörde des Gebietes unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Erscheinen die Einwendungen als beachtenswert, so wird die angerufene zuständige Behörde versuchen, sich mit der zuständigen Behörde des anderen Gebietes zum Zweck der Vermeidung der Doppelbesteuerung zu verständigen.
(2)Absatz 2,Schwierigkeiten oder Zweifel, die sich bei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, können von den zuständigen Behörden der beiden Gebiete im Einvernehmen geregelt werden.
Dokumentnummer
NOR12044648
Alte Dokumentnummer
N3196535569J