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Art. 19

Fassungen
05.04.1965 bis 04.09.2001 — BGBl. Nr. 99/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1905.04.196504.09.2001 BGBl. Nr. 99/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

05.04.1965BGBl. Nr. 99/1965

Außerkrafttretensdatum

04.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch neunzehn

  1. Absatz eins,Weist eine in einem der Gebiete ansässige Person nach, daß Maßnahmen der Steuerbehörden des anderen Gebietes die Wirkung einer den Bestimmungen dieses Abkommens widersprechenden Doppelbesteuerung haben oder haben werden, so kann sie ihren Fall der zuständigen Behörde des Gebietes unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Erscheinen die Einwendungen als beachtenswert, so wird die angerufene zuständige Behörde versuchen, sich mit der zuständigen Behörde des anderen Gebietes zum Zweck der Vermeidung der Doppelbesteuerung zu verständigen.
  2. Absatz 2,Schwierigkeiten oder Zweifel, die sich bei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, können von den zuständigen Behörden der beiden Gebiete im Einvernehmen geregelt werden.

Gesetzesnummer

10003989

Dokumentnummer

NOR12044648

Alte Dokumentnummer

N3196535569J