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Art. 2

Fassungen
05.04.1965 bis 04.09.2001 — BGBl. Nr. 99/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 205.04.196504.09.2001 BGBl. Nr. 99/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

05.04.1965BGBl. Nr. 99/1965

Außerkrafttretensdatum

04.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch zwei

  1. Absatz eins,Soweit sich in diesem Abkommen aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt:
    1. Litera a
      bedeuten die Begriffe "eines der Gebiete" und "das andere Gebiet" Österreich oder Indien, wie es der Zusammenhang erfordert;
    2. Litera b
      umfaßt der Begriff "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und andere Rechtsträger, die nach den in den betreffenden Gebieten in Kraft stehenden Steuergesetzen als Steuersubjekte behandelt werden;
    3. Litera c
      bedeutet der Begriff "Gesellschaft" alle Rechtsträger, die für steuerliche Zwecke nach österreichischem Recht wie eine juristische Person oder nach indischem Recht wie Gesellschaften behandelt werden;
    4. Litera d
      bedeutet der Begriff "Steuer" die österreichische Steuer oder die indische Steuer, wie es der Zusammenhang erfordert;
    5. Litera e
      bedeuten die Begriffe "in Österreich ansässige Person" und "in Indien ansässige Person" eine Person, die im Sinn der österreichischen Steuergesetze ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und nicht in Indien im Sinn der indischen Steuergesetze ansässig ("resident") ist, und eine Person, die im Sinn der indischen Steuergesetze in Indien ansässig ("resident") ist und nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der österreichischen Steuergesetze in Österreich hat. Eine Gesellschaft gilt als eine in Österreich ansässige Person, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Österreich hat; eine Gesellschaft gilt als eine in Indien ansässige Person, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Indien hat;
    6. Litera f
      bedeuten die Begriffe "österreichisches Unternehmen" und "indisches Unternehmen" ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Österreich ansässigen Person betrieben wird, und ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Indien ansässigen Person betrieben wird, und die Begriffe "Unternehmen eines der Gebiete" und "Unternehmen des anderen Gebietes" ein österreichisches oder ein indisches Unternehmen, wie es der Zusammenhang erfordert;
    7. Litera g
      bedeutet der Begriff "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

    (aa) Der Begriff "Betriebsstätte" umfaßt eine Geschäftsleitung,

         eine Zweigniederlassung, ein Büro, eine Fabrikationsstätte,

         eine Werkstätte, ein Lagerhaus, ein Bergwerk, einen

         Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von

         Bodenschätzen und eine dauernde Verkaufsausstellung.

    (bb) Für ein Unternehmen eines der Gebiete wird in dem anderen

         Gebiet eine Betriebsstätte angenommen, wenn es in diesem

         anderen Gebiet eine Bauausführung, Montage oder dergleichen

         durchführt.

    (cc) Die Benutzung von bloß zur Lagerung bestimmten

         Einrichtungen oder das Unterhalten einer

         Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern

         oder Waren und nicht zur Be- oder Verarbeitung dieser Güter

         oder Waren in dem Gebiet, in dem der Einkauf erfolgt,

         begründet keine Betriebsstätte.

    (dd) Eine Person, die in einem der Gebiete für ein Unternehmen

         des anderen Gebietes tätig ist, wird als eine in dem

         erstgenannten Gebiet gelegene Betriebsstätte behandelt, wenn

  1. Ziffer eins
    sie eine allgemeine Vollmacht besitzt, im Namen oder für Rechnung des Unternehmens in diesem erstgenannten Gebiet Verträge zu verhandeln und abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich die Tätigkeit der Person ausschließlich auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt, oder
  2. Ziffer 2
    sie im erstgenannten Gebiet gewöhnlich ein Lager von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren unterhält, von dem die Person regelmäßig Güter oder Waren für das Unternehmen ausliefert, oder
  3. Ziffer 3
    sie in dem erstgenannten Gebiet gewöhnlich Aufträge ausschließlich oder fast ausschließlich für das Unternehmen selbst oder für dieses Unternehmen und andere Unternehmen, die von ihm beherrscht werden oder die es beherrschen, einholt.

    (ee) Ein unabhängiger Makler, der lediglich als Vermittler

         zwischen einem Unternehmen eines der Gebiete und einem

         etwaigen Kunden des anderen Gebietes tätig ist, wird nicht

         als eine in dem anderen Gebiet gelegene Betriebsstätte

         behandelt.

    (ff) Die Tatsache, daß eine Gesellschaft, die in einem der

         Gebiete ansässig ist, eine Tochtergesellschaft besitzt, die

         entweder in dem anderen Gebiet ansässig ist oder die in dem

         anderen Gebiet (gleichgültig, ob durch eine Betriebsstätte

         oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht

         für sich allein diese Tochtergesellschaft noch nicht zur

         Betriebsstätte ihrer Muttergesellschaft.

  1. Litera h
    bedeutet der Begriff "zuständige Behörde" im Fall Österreichs das Bundesministerium für Finanzen und im Fall Indiens the Central Government in the Ministry of Finance, Department of Revenue.
  1. Absatz 2,Bei Anwendung dieses Abkommens in einem der Gebiete ist, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jedem in diesem Abkommen nicht anders umschriebenen Begriff der Sinn beizulegen, der ihm nach den Gesetzen zukommt, die in diesem Gebiet für die Steuern gelten, die den Gegenstand dieses Abkommens bilden.

Schlagworte

Bearbeitung

Gesetzesnummer

10003989

Dokumentnummer

NOR12044631

Alte Dokumentnummer

N3196535552J