Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1965 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XXIARTIKEL römisch 21
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
(2)Absatz 2,Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird daraufhin wirksam:
hinsichtlich der österreichischen Steuer für Steuern, die für das Kalenderjahr 1962 und für die folgenden Kalenderjahre erhoben werden,
hinsichtlich der indischen Steuer für die Einkünfte der "vorhergehenden Jahre", die für die Veranlagungsjahre maßgeblich sind, die am oder nach dem 1. April 1963 beginnen.
Dokumentnummer
NOR12044650
Alte Dokumentnummer
N3196535571J