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Art. 22

Fassungen
05.04.1965 bis 04.09.2001 — BGBl. Nr. 99/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2205.04.196504.09.2001 BGBl. Nr. 99/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

05.04.1965BGBl. Nr. 99/1965

Außerkrafttretensdatum

04.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch 22

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jedoch kann jeder der vertragschließenden Teile am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach dem Jahre 1965 das Abkommen dem anderen Vertragsteil gegenüber kündigen; in diesem Fall verliert das Abkommen seine Wirksamkeit:

  1. Litera a
    hinsichtlich der österreichischen Steuer für Steuern, die für die Kalenderjahre erhoben werden, die dem Jahr folgen, in dem die Kündigung erfolgt ist, und
  2. Litera b
    hinsichtlich der indischen Steuer für die Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Jahres entstanden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu New Delhi am 24. September 1963 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Gesetzesnummer

10003989

Dokumentnummer

NOR12044651

Alte Dokumentnummer

N3196535572J