Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1965 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XXIIARTIKEL römisch 22
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jedoch kann jeder der vertragschließenden Teile am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach dem Jahre 1965 das Abkommen dem anderen Vertragsteil gegenüber kündigen; in diesem Fall verliert das Abkommen seine Wirksamkeit:
hinsichtlich der österreichischen Steuer für Steuern, die für die Kalenderjahre erhoben werden, die dem Jahr folgen, in dem die Kündigung erfolgt ist, und
hinsichtlich der indischen Steuer für die Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Jahres entstanden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu New Delhi am 24. September 1963 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.
Dokumentnummer
NOR12044651
Alte Dokumentnummer
N3196535572J