Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögenschaften, Rechte, Interessen – Regelung (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1965Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Die belgische Regierung wird den im Zusatzprotokoll zu Artikel III aufgezählten oder in Aussicht genommenen physischen oder juristischen Personen im Wege der Bundesregierung der Republik Österreich jene Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die ihnen gehören und in Belgien noch unter Sequester stehen, zur Verfügung stellen. Dasselbe gilt für den Nettoliquidationserlös sequestrierter Vermögenschaften, Rechte und Interessen.Die belgische Regierung wird den im Zusatzprotokoll zu Artikel römisch drei aufgezählten oder in Aussicht genommenen physischen oder juristischen Personen im Wege der Bundesregierung der Republik Österreich jene Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die ihnen gehören und in Belgien noch unter Sequester stehen, zur Verfügung stellen. Dasselbe gilt für den Nettoliquidationserlös sequestrierter Vermögenschaften, Rechte und Interessen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12044661
Alte Dokumentnummer
N3196544312J