Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögenschaften, Rechte, Interessen – Regelung (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1965Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren; der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald als möglich in Wien stattfinden.
Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Austausch in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 14. November 1963, in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12044662
Alte Dokumentnummer
N3196544313J