Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 11.07.1965 — BGBl. Nr. 172/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute11.07.1965 BGBl. Nr. 172/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögenschaften, Rechte, Interessen – Regelung (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1965,

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

11.07.1965BGBl. Nr. 172/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel römisch vier

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren; der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald als möglich in Wien stattfinden.

Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Austausch in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Brüssel, am 14. November 1963, in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003992

Dokumentnummer

NOR12044662

Alte Dokumentnummer

N3196544313J