Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
10.08.1966 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 157/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 410.08.196631.12.2018 BGBl. Nr. 157/1966 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.08.1966BGBl. Nr. 157/1966

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 4, Herabsetzung des Nennkapitals

  1. Absatz eins,Setzt eine Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach einer Kapitalerhöhung (Paragraph eins,) das Nennkapital herab und zahlt sie die dadurch freiwerdenden Mittel ganz oder teilweise an die Gesellschafter zurück, so gelten die Rückzahlungen insoweit als Gewinnanteile (Dividenden), als sie den Betrag der Erhöhung des Nennkapitals nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Als Gewinnanteile (Dividenden) gelten auch die Beträge, die die Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach einer Kapitalerhöhung (Paragraph eins,) für den Erwerb eigener Anteile aufwendet, soweit die Nennbeträge dieser Anteile den Betrag der Erhöhung des Nennkapitals nicht übersteigen. Dies gilt nicht beim Erwerb eigener Aktien in Ausführung einer Einkaufskommission.

Schlagworte

Nominale

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Gesetzesnummer

10003997

Dokumentnummer

NOR12044667

Alte Dokumentnummer

N31966129940

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/157/P4/NOR12044667