Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10. Platinierte, plattierte und dublierteParagraph 10, Platinierte, plattierte und dublierte
Edelmetallgegenstände
(1)Absatz eins,Mit Auflagen versehene Edelmetallgegenstände sind von der zuständigen Punzierungsbehörde mit jener Feingehaltspunze zu versehen, die dem Grundmetall entspricht. Die Auflage darf nicht so stark sein, daß die Durchführung der Strichprobe dadurch unmöglich gemacht wird, ebenso sind irreführende Bezeichnungen der Gegenstände sowie die Angabe des Feingehaltes der Platin- oder Goldauflage unzulässig.
(2)Absatz 2,Der Feingehalt der Platin- oder der Goldauflage ist nicht zu ermitteln.
Dokumentnummer
NOR12044794
Alte Dokumentnummer
N3196726570L