Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
28.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 9. Einschluß fremder KörperParagraph 9, Einschluß fremder Körper
Der Einschluß fremder Körper in Edelmetallgegenständen ist auch dann leicht kenntlich im Sinne des § 2 Abs. 4 des Punzierungsgesetzes, wenn die Ausfüllung oder der Einschluß des Körpers am Gegenstand deutlich erkennbar bezeichnet ist. Die Punzierungsbehörde ist berechtigt, die Bezeichnung auf Ersuchen und Kosten des Einreichers aufzuschlagen. Der Einschluß fremder Körper in Edelmetallgegenständen ist auch dann leicht kenntlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, des Punzierungsgesetzes, wenn die Ausfüllung oder der Einschluß des Körpers am Gegenstand deutlich erkennbar bezeichnet ist. Die Punzierungsbehörde ist berechtigt, die Bezeichnung auf Ersuchen und Kosten des Einreichers aufzuschlagen.
Dokumentnummer
NOR12056169
Alte Dokumentnummer
N3199761182J