Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
28.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 8. Verbindung mit Bestandteilen aus anderen edlen Metallen Paragraph 8, Verbindung mit Bestandteilen aus anderen edlen Metallen
(1)Absatz eins,Eine Unterscheidung von Platin-, Gold- und Silberbestandteilen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Punzierungsgesetzes wird auch durch die Anbringung der Feingehaltszahlen oder der Feingehaltspunzen auf den jeweiligen Bestandteilen ermöglicht.Eine Unterscheidung von Platin-, Gold- und Silberbestandteilen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Punzierungsgesetzes wird auch durch die Anbringung der Feingehaltszahlen oder der Feingehaltspunzen auf den jeweiligen Bestandteilen ermöglicht.
(2)Absatz 2,Verbindungsmittel, die zur Herstellung starrer oder beweglicher Verbindungen zwischen Edelmetallbestandteilen dienen, müssen in der Regel aus Edelmetall bestehen; falls technische Gründe es erfordern, dürfen aber auch Verbindungsmittel aus unedlem Metall verwendet werden. Die unedlen Metallbestandteile müssen sichtbar, sonst leicht kenntlich oder mit einer Unechtbezeichnung versehen sein.
Schlagworte
Platinbestandteil, Goldbestandteil
Dokumentnummer
NOR12056168
Alte Dokumentnummer
N3199761181J