Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
20.12.1967 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1720.12.196731.03.2001 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

20.12.1967BGBl. Nr. 385/1967

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 17, Nach der Punzierung veränderte oder

umgearbeitete Gegenstände

Wird ein Edelmetallgegenstand vor einer Veränderung oder Umarbeitung der Punzierungsbehörde zur Entfernung der Punzen auf den zu verändernden Teilen vorgelegt, so ist die auf diesen Gegenstand entfallende Punzierungsgebühr nur nach dem Gewicht der zu verändernden oder der neu hinzuzukommenden Teile zu berechnen. Wird hingegen die Veränderung oder Umarbeitung ohne vorherige Vorlage an die Punzierungsbehörde vorgenommen, so ist die Punzierungsgebühr nach dem Gewicht des ganzen umgearbeiteten oder veränderten Edelmetallgegenstandes zu bemessen. Diese Bestimmungen finden jedoch nur dann Anwendung, wenn Veränderungen oder Umarbeitungen an Edelmetallgegenständen unmittelbar nach ihrer Fertigstellung vorgenommen werden und der Gegenstand noch nicht zum Verkauf weitergegeben wurde.

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12044801

Alte Dokumentnummer

N3196726577L