Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
Feingehaltsprüfung und Punzierung
(Zu §§ 9 bis 14 des Punzierungsgesetzes)(Zu Paragraphen 9 bis 14 des Punzierungsgesetzes)
§ 19. PrüfungsverfahrenParagraph 19, Prüfungsverfahren
(1)Absatz eins,Der Feingehalt ist durch die Strichprobe auf dem Stein zu bestimmen. Wenn diese kein genaues Ergebnis zeigt oder nicht durchführbar ist oder eine größere Genauigkeit amtlich für notwendig erachtet wird, so ist der Feingehalt nach einem anderen der üblichen Prüfungsverfahren zu bestimmen (Anhang I).Der Feingehalt ist durch die Strichprobe auf dem Stein zu bestimmen. Wenn diese kein genaues Ergebnis zeigt oder nicht durchführbar ist oder eine größere Genauigkeit amtlich für notwendig erachtet wird, so ist der Feingehalt nach einem anderen der üblichen Prüfungsverfahren zu bestimmen (Anhang römisch eins).
(2)Absatz 2,Zur Ermittlung des Durchschnittsfeingehaltes bei vielfach gelöteten Gegenständen sind diese auch notwendigenfalls einzuschmelzen.
Dokumentnummer
NOR12044803
Alte Dokumentnummer
N3196726579L