Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Umfang der Punzierungspflicht
(Zu §§ 1, 6, 8, 15, 16 und 26 des Punzierungsgesetzes)(Zu Paragraphen eins, 6, 8, 15, 16 und 26 des Punzierungsgesetzes)
§ 1. (1) Edelmetallgegenstände im Sinne dieser Verordnung sind aus Platin, Gold oder Silber oder aus Legierungen dieser Edelmetalle mit anderen Metallen verfertigte Gegenstände, die - vorbehaltlich der in den §§ 10, 15, 16 des Punzierungsgesetzes bezeichneten Ausnahmen - den in § 1 Abs. 1 und 2 des Punzierungsgesetzes vorgesehenen Mindestfeingehalt aufweisen.Paragraph eins, (1) Edelmetallgegenstände im Sinne dieser Verordnung sind aus Platin, Gold oder Silber oder aus Legierungen dieser Edelmetalle mit anderen Metallen verfertigte Gegenstände, die - vorbehaltlich der in den Paragraphen 10, 15, 16, des Punzierungsgesetzes bezeichneten Ausnahmen - den in Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Punzierungsgesetzes vorgesehenen Mindestfeingehalt aufweisen.
(2)Absatz 2,Keine Edelmetallgegenstände im Sinne dieser Verordnung sind
Platin-, Gold- oder Silberbarren, Platten, Granalien, Bleche, Stangen, Drähte, Stäbe, Bänder, Streifen sowie gegossene oder maschinell erzeugte unvollständige Halbfertigwaren,
sonstige Gegenstände im Sinne des § 26 des Punzierungsgesetzes.sonstige Gegenstände im Sinne des Paragraph 26, des Punzierungsgesetzes.
(3)Absatz 3,Edelmetallgegenstände gemäß Abs. 1, die in einem Mitgliedstaat des EWR auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert worden sind, gelten, sofern diese Punze die Art des Edelmetalles und dessen Feingehalt angibt, als durch die Punzierungsbehörde gemäß § 12 des Punzierungsgesetzes beglaubigte Edelmetallgegenstände. Diese Gegenstände unterliegen auch nicht den Bestimmungen über die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände im Sinne des § 2 des Punzierungsgesetzes.Edelmetallgegenstände gemäß Absatz eins,, die in einem Mitgliedstaat des EWR auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert worden sind, gelten, sofern diese Punze die Art des Edelmetalles und dessen Feingehalt angibt, als durch die Punzierungsbehörde gemäß Paragraph 12, des Punzierungsgesetzes beglaubigte Edelmetallgegenstände. Diese Gegenstände unterliegen auch nicht den Bestimmungen über die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände im Sinne des Paragraph 2, des Punzierungsgesetzes.
(4)Absatz 4,Die im Privatbesitz befindlichen oder aus Privatbesitz stammenden unpunzierten Edelmetallgegenstände unterliegen nur im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung den Bestimmungen über den Mindestfeingehalt und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und somit auch der Punzierungspflicht.