Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
Text
§ 21. FeingehaltsnachsichtParagraph 21, Feingehaltsnachsicht
Bei Feingehalten, die nach dem Ergebnis der Probe an der Grenze der zulässigen Feingehaltsnachsicht (§ 10 des Punzierungsgesetzes) stehen, sind Feingehaltsbruchteile, die einen halben Tausendteil nicht erreichen, zu vernachlässigen; Bruchteile, die einen halben Tausendteil erreichen oder übersteigen, sind für einen vollen Tausendteil zu rechnen. Bei Feingehalten, die nach dem Ergebnis der Probe an der Grenze der zulässigen Feingehaltsnachsicht (Paragraph 10, des Punzierungsgesetzes) stehen, sind Feingehaltsbruchteile, die einen halben Tausendteil nicht erreichen, zu vernachlässigen; Bruchteile, die einen halben Tausendteil erreichen oder übersteigen, sind für einen vollen Tausendteil zu rechnen.