Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 23. FeingehaltspunzenParagraph 23, Feingehaltspunzen
(1)Absatz eins,Ein Edelmetallgegenstand ist im Sinne des § 12 des Punzierungsgesetzes probhältig, wenn er den Mindestfeingehalt (§ 1 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes) oder irgendeinen höheren Feingehalt aufweist.Ein Edelmetallgegenstand ist im Sinne des Paragraph 12, des Punzierungsgesetzes probhältig, wenn er den Mindestfeingehalt (Paragraph eins, Absatz eins, des Punzierungsgesetzes) oder irgendeinen höheren Feingehalt aufweist.
(2)Absatz 2,Edelmetallgegenstände mit Bestandteilen aus Platin, Gold oder Silber, die den Bestimmungen des § 8 dieser Verordnung entsprechen, sind auf ihren einzelnen Teilen mit den dafür vorgesehenen Feingehaltspunzen zu bezeichnen. Aus Platin-, Gold- oder Silberteilen zusammengesetzte Edelmetallgegenstände, die auf ihren einzelnen Teilen mit den entsprechenden Feingehaltspunzen nicht bezeichnet werden können (gemischte Waren), sind mit einer besonderen Punze (Punze für gemischte Waren) zu versehen. Mit der gleichen Punze sind auch Platingegenstände mit Gold- oder Silberbestandteilen, Goldgegenstände mit Platin- oder Silberbestandteilen sowie Silbergegenstände mit Platin- oder Goldbestandteilen zu bezeichnen, falls das Gewicht der beigefügten Edelmetalle 5 v. H. des Gesamtedelmetallgewichtes des Gegenstandes überschreitet. Übersteigt das Gewicht der beigefügten Edelmetalle nicht ein Gramm und wird auch die Grenze von 5 v. H. des Gesamtgewichtes des Gegenstandes nicht überschritten, so sind diese Edelmetallgegenstände als Platin-, Gold- oder Silbergegenstände zu behandeln.Edelmetallgegenstände mit Bestandteilen aus Platin, Gold oder Silber, die den Bestimmungen des Paragraph 8, dieser Verordnung entsprechen, sind auf ihren einzelnen Teilen mit den dafür vorgesehenen Feingehaltspunzen zu bezeichnen. Aus Platin-, Gold- oder Silberteilen zusammengesetzte Edelmetallgegenstände, die auf ihren einzelnen Teilen mit den entsprechenden Feingehaltspunzen nicht bezeichnet werden können (gemischte Waren), sind mit einer besonderen Punze (Punze für gemischte Waren) zu versehen. Mit der gleichen Punze sind auch Platingegenstände mit Gold- oder Silberbestandteilen, Goldgegenstände mit Platin- oder Silberbestandteilen sowie Silbergegenstände mit Platin- oder Goldbestandteilen zu bezeichnen, falls das Gewicht der beigefügten Edelmetalle 5 v. H. des Gesamtedelmetallgewichtes des Gegenstandes überschreitet. Übersteigt das Gewicht der beigefügten Edelmetalle nicht ein Gramm und wird auch die Grenze von 5 v. H. des Gesamtgewichtes des Gegenstandes nicht überschritten, so sind diese Edelmetallgegenstände als Platin-, Gold- oder Silbergegenstände zu behandeln.
(3)Absatz 3,A. Die Punzen für im Inland erzeugte Edelmetallgegenstände haben folgende Bilder aufzuweisen:
für Platingegenstände: Nachtfalter (Eule);
für platingemischte Gegenstände (Platin, Gold und Silber):
Heuschrecke;
für Goldgegenstände mit dem Feingehalt 986, 900 und 750 Tausendteile Gold: Elefantenkopf sowie die Ziffer 1, 2 oder 3, entsprechend der Feingehaltsstufe;
für Goldgegenstände mit dem Feingehalt 585: Pferdekopf;
für Silbergegenstände mit dem Feingehalt 925, 900 und 835 Tausendteile Silber: Kopf eines Wiedehopfes sowie die Ziffer 1, 2 oder 3, entsprechend der Feingehaltsstufe;
für Silbergegenstände mit dem Feingehalt 800: Kopf eines Tukans sowie die Ziffer 4;
für gemischte Edelmetallgegenstände (Gold-Silber): Reiherkopf.
B. Die Punzen für im Ausland erzeugte Edelmetallgegenstände haben folgende Bilder aufzuweisen:
für Platingegenstände: Tagfalter (Schwalbenschwanz);
für platingemischte Gegenstände (Platin, Gold und Silber):
Hirschkäfer;
für Goldgegenstände der Feingehaltsgrade 1 und 2: Weintraube sowie die Ziffer 1 oder 2, für Goldgegenstände der Feingehaltsgrade 3 und 4: Hundekopf sowie die Ziffer 3 oder 4, entsprechend der Feingehaltsstufe;
für Silbergegenstände aller vier Feingehaltsgrade: Taubenflügel sowie die Ziffer 1, 2, 3 oder 4, entsprechend der Feingehaltsstufe;
für gemischte Edelmetallgegenstände (Gold-Silber): Reiherkopf.
(4)Absatz 4,Die Punzen zur Bezeichnung der im Inland und im Ausland erzeugten Gold- und Silbergegenstände haben außer dem Punzenbild das Amtszeichen des die Punzierung vornehmenden Amtes (Abs. 5) zu enthalten. Haben mehrere Feingehaltsgrade dasselbe Feingehaltsbild, so haben die einzelnen Feingehaltsgrade verschiedene Umrahmungen aufzuweisen sowie die Kennzeichnung des jeweiligen gesetzlichen Feingehaltsgrades, ausgedrückt durch die Ziffern 1 bis 4, zu tragen; die Ziffer 1 bezeichnet dabei den höchsten gesetzlichen Feingehaltsgrad, die Ziffer 2 den nächstniedrigen usw. Die Punzen zur Bezeichnung der im Inland und im Ausland erzeugten Platingegenstände sowie der gemischten Gegenstände (gemischte Waren) haben neben dem Punzenbild nur das Amtszeichen des die Punzierung vornehmenden Amtes zu enthalten.Die Punzen zur Bezeichnung der im Inland und im Ausland erzeugten Gold- und Silbergegenstände haben außer dem Punzenbild das Amtszeichen des die Punzierung vornehmenden Amtes (Absatz 5,) zu enthalten. Haben mehrere Feingehaltsgrade dasselbe Feingehaltsbild, so haben die einzelnen Feingehaltsgrade verschiedene Umrahmungen aufzuweisen sowie die Kennzeichnung des jeweiligen gesetzlichen Feingehaltsgrades, ausgedrückt durch die Ziffern 1 bis 4, zu tragen; die Ziffer 1 bezeichnet dabei den höchsten gesetzlichen Feingehaltsgrad, die Ziffer 2 den nächstniedrigen usw. Die Punzen zur Bezeichnung der im Inland und im Ausland erzeugten Platingegenstände sowie der gemischten Gegenstände (gemischte Waren) haben neben dem Punzenbild nur das Amtszeichen des die Punzierung vornehmenden Amtes zu enthalten.
(5)Absatz 5,Als Amtszeichen der Punzierungsämter und ihrer Außenstelle sind folgende Buchstaben zu verwenden:
G für das Punzierungsamt Graz,
J für das Punzierungsamt Innsbruck,
L für das Punzierungsamt Linz,
S für die Punzierungsstätte Salzburg (Außenstelle des Punzierungsamtes Linz),
W für das Punzierungsamt Wien I, V für das Punzierungsamt Wien II. W für das Punzierungsamt Wien römisch eins, römisch fünf für das Punzierungsamt Wien römisch zwei.
(6)Absatz 6,Die Abbildungen der einzelnen Punzen, die nach Erfordernis in drei Größen zu verwenden sind, sind im Anhang II (Anm.: Abbildung nicht darstellbar) enthalten.Die Abbildungen der einzelnen Punzen, die nach Erfordernis in drei Größen zu verwenden sind, sind im Anhang römisch zwei Anmerkung, Abbildung nicht darstellbar) enthalten.
Schlagworte
Platinteil, Goldteil, Platinbestandteil
Dokumentnummer
NOR12044807
Alte Dokumentnummer
N3196726583L