Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
§ 24. Gegenstände, auf denen aus technischenParagraph 24, Gegenstände, auf denen aus technischen
Gründen eine Bezeichnung nicht möglich ist
Kann die Punzierung im Sinne des § 13 des Punzierungsgesetzes auf einem mit dem Gegenstand fest verbundenen Plättchen aus gleichem Metall nicht vorgenommen werden, so ist die Bezeichnung auf einer Plombe aus Blei oder Zinn anzubringen, wobei die Plombe derart an den Gegenstand zu befestigen ist, daß sie ohne Verletzung des Verbindungsmittels nicht abgenommen werden kann. Kann die Punzierung im Sinne des Paragraph 13, des Punzierungsgesetzes auf einem mit dem Gegenstand fest verbundenen Plättchen aus gleichem Metall nicht vorgenommen werden, so ist die Bezeichnung auf einer Plombe aus Blei oder Zinn anzubringen, wobei die Plombe derart an den Gegenstand zu befestigen ist, daß sie ohne Verletzung des Verbindungsmittels nicht abgenommen werden kann.
Dokumentnummer
NOR12044808
Alte Dokumentnummer
N3196726584L