Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
12.09.1995 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2512.09.199531.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 2520.12.196711.09.1995 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

12.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 25, Behebung einer gesetzwidrigen Beschaffenheit

vor der Punzierung

  1. Absatz eins,Ergibt die Schmelzprobe von einem unfertigen, mehrfach gelöteten Gold- oder Silbergegenstand, dessen massive Teile den niedrigsten gesetzlichen Feingehalt besitzen, die Unprobhältigkeit (Paragraph 23, Absatz eins, dieser Verordnung) des gesamten Gegenstandes, so ist der betreffende Gegenstand dem Erzeuger zur „Versäuberung'', das heißt zur Entfernung des überschüssigen Lotes, des Messings, Eisens, Kupfers u. dgl., auszufolgen, falls die Unprobhältigkeit durch eine offensichtlich unbeabsichtigte übermäßige Verwendung von Lot - bei Scharnierwaren durch den unbeabsichtigt zurückgebliebenen Rest der Ausfüllung - verursacht wurde und die entsprechende Sicherheit für die Wiedervorlage des Gegenstandes an das Punzierungsamt gewährleistet ist (Paragraph 14, Absatz eins, des Punzierungsgesetzes). In derselben Weise können auch alle anderen gleichartigen Gegenstände behandelt werden, die mit derselben punzierungsamtlichen Warenerklärung (Paragraph 15, dieser Verordnung) vorgelegt wurden.
  2. Absatz 2,Gegenstände, bei denen der Feingehalt der einzelnen durch Lötung verbundenen Teile nicht festgestellt werden kann, deren Durchschnittsfeingehalt aber zu gering ist und die den in Paragraph 3, dieser Verordnung festgesetzten Mindestfeingehalt aufweisen, können auf Antrag des Erzeugers zum Färben oder Weißsieden ausgefolgt werden, wenn die Sicherheit vorhanden ist, daß diese Gegenstände in gefärbtem oder weißgesottenem Zustand in den Verkehr gelangen.
  3. Absatz 3,In allen Fällen ist nach dem „Versäubern'', Färben und Weißsieden eine neuerliche Schmelzprobe vorzunehmen. Ein Anspruch auf Ersatz der hiebei entstehenden Schäden besteht nicht (Paragraph 9, Absatz 2, des Punzierungsgesetzes; Paragraph 20, dieser Verordnung).
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1995,)

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12054595

Alte Dokumentnummer

N3199550907J