Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Inkrafttretensdatum
28.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 32. Lager an AusfuhrwarenParagraph 32, Lager an Ausfuhrwaren
(1)Absatz eins,Personen, die gemäß § 16 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes die Erzeugung von für das Verbringen aus dem Bundesgebiet bestimmten Edelmetallgegenständen oder den Handel mit diesen Gegenständen beim zuständigen Punzierungsamt angezeigt haben, dürfen ein Lager von solchen Gegenständen halten; doch sind solche Waren getrennt von den zum Verkauf im Inland bestimmten Edelmetallgegenständen zu verwahren. Die Unterbringung von Gegenständen im Sinne des § 29 der Verordnung in offenen Verkaufsräumen ist nicht gestattet.Personen, die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Punzierungsgesetzes die Erzeugung von für das Verbringen aus dem Bundesgebiet bestimmten Edelmetallgegenständen oder den Handel mit diesen Gegenständen beim zuständigen Punzierungsamt angezeigt haben, dürfen ein Lager von solchen Gegenständen halten; doch sind solche Waren getrennt von den zum Verkauf im Inland bestimmten Edelmetallgegenständen zu verwahren. Die Unterbringung von Gegenständen im Sinne des Paragraph 29, der Verordnung in offenen Verkaufsräumen ist nicht gestattet.
(2)Absatz 2,Über die Lagerbestände an Waren im Sinne des § 29 der Verordnung ist eine Lagerkartei zu führen.Über die Lagerbestände an Waren im Sinne des Paragraph 29, der Verordnung ist eine Lagerkartei zu führen.
(3)Absatz 3,Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Punzierungsorganen anläßlich der amtlichen Überprüfung alle erforderlichen Unterlagen über die Erzeugung von Edelmetallgegenständen sowie über die Lagerbestände zur Verfügung zu stellen und in die Lagerkartei Einsicht zu gewähren.
(4)Absatz 4,Die Organe der Punzierungsbehörden sind verpflichtet, über die Herkunft von Gegenständen im Sinne des § 29 der Verordnung sowie über die Inhaber der Ausfuhrstempel gegen jedermann, dem sie zur Auskunftserteilung hierüber nicht verpflichtet sind, Stillschweigen zu beobachten.Die Organe der Punzierungsbehörden sind verpflichtet, über die Herkunft von Gegenständen im Sinne des Paragraph 29, der Verordnung sowie über die Inhaber der Ausfuhrstempel gegen jedermann, dem sie zur Auskunftserteilung hierüber nicht verpflichtet sind, Stillschweigen zu beobachten.
Dokumentnummer
NOR12056178
Alte Dokumentnummer
N3199761191J