Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
28.03.1997 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3228.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 3220.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

28.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 32, Lager an Ausfuhrwaren

  1. Absatz eins,Personen, die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Punzierungsgesetzes die Erzeugung von für das Verbringen aus dem Bundesgebiet bestimmten Edelmetallgegenständen oder den Handel mit diesen Gegenständen beim zuständigen Punzierungsamt angezeigt haben, dürfen ein Lager von solchen Gegenständen halten; doch sind solche Waren getrennt von den zum Verkauf im Inland bestimmten Edelmetallgegenständen zu verwahren. Die Unterbringung von Gegenständen im Sinne des Paragraph 29, der Verordnung in offenen Verkaufsräumen ist nicht gestattet.
  2. Absatz 2,Über die Lagerbestände an Waren im Sinne des Paragraph 29, der Verordnung ist eine Lagerkartei zu führen.
  3. Absatz 3,Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Punzierungsorganen anläßlich der amtlichen Überprüfung alle erforderlichen Unterlagen über die Erzeugung von Edelmetallgegenständen sowie über die Lagerbestände zur Verfügung zu stellen und in die Lagerkartei Einsicht zu gewähren.
  4. Absatz 4,Die Organe der Punzierungsbehörden sind verpflichtet, über die Herkunft von Gegenständen im Sinne des Paragraph 29, der Verordnung sowie über die Inhaber der Ausfuhrstempel gegen jedermann, dem sie zur Auskunftserteilung hierüber nicht verpflichtet sind, Stillschweigen zu beobachten.

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12056178

Alte Dokumentnummer

N3199761191J