Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Text
§ 32. Lager an AusfuhrwarenParagraph 32, Lager an Ausfuhrwaren
(1)Absatz eins,Personen, die gemäß § 16 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes die Erzeugung von für die Ausfuhr bestimmten Edelmetallgegenständen oder den Handel mit diesen Gegenständen beim zuständigen Punzierungsamt angezeigt haben, dürfen ein Lager von Ausfuhrwaren halten; doch sind solche Waren getrennt von den zum Verkauf im Inland bestimmten Edelmetallgegenständen zu verwahren. Die Unterbringung der Ausfuhrwaren in offenen Verkaufsräumen ist nicht gestattet.Personen, die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Punzierungsgesetzes die Erzeugung von für die Ausfuhr bestimmten Edelmetallgegenständen oder den Handel mit diesen Gegenständen beim zuständigen Punzierungsamt angezeigt haben, dürfen ein Lager von Ausfuhrwaren halten; doch sind solche Waren getrennt von den zum Verkauf im Inland bestimmten Edelmetallgegenständen zu verwahren. Die Unterbringung der Ausfuhrwaren in offenen Verkaufsräumen ist nicht gestattet.
(2)Absatz 2,Über die Lagerbestände an Ausfuhrwaren ist eine Lagerkartei zu führen.
(3)Absatz 3,Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Punzierungsorganen anläßlich der amtlichen Überprüfung alle erforderlichen Unterlagen über die Erzeugung von Edelmetallgegenständen sowie über die Lagerbestände zur Verfügung zu stellen und in die Lagerkartei Einsicht zu gewähren.
(4)Absatz 4,Die Organe der Punzierungsbehörden sind verpflichtet, über die Herkunft von Ausfuhrwaren sowie über die Inhaber der Ausfuhrstempel gegen jedermann, dem sie zur Auskunftserteilung hierüber nicht verpflichtet sind, Stillschweigen zu beobachten.
Dokumentnummer
NOR12044816
Alte Dokumentnummer
N3196726592L