Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
20.12.1967 bis 27.03.1997 — BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3728.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 3720.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

20.12.1967BGBl. Nr. 385/1967

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997

Index

38 Punzierung

Text

ABSCHNITT römisch neun

Punzierungsamtliche Überwachung der Gewerbebetriebe,

Pfandleih- und Versteigerungsanstalten

(Zu Paragraphen 18 bis 22 des Punzierungsgesetzes)

Paragraph 37, Allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz eins,Betriebe, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt oder feilgehalten werden, sowie öffentliche oder private Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten, deren Betrieb sich auf derartige Gegenstände erstreckt, unterstehen der Überwachung durch die zuständige (Paragraph 5, Absatz 4, des Gesetzes) Punzierungsbehörde.
  2. Absatz 2,Die Gewerbetreibenden und Anstalten (Absatz eins,) haben der zuständigen Punzierungsbehörde die beabsichtigte Eröffnung ihres Betriebes mit Angabe der Betriebsstätte anzuzeigen; ebenso haben sie eine Verlegung der Betriebsstätte, ein längerdauerndes Ruhen des Betriebes, die dauernde Betriebseinstellung sowie die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung binnen 14 Tagen anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die Punzierungsbehörde hat über die in ihrem Amtsbezirk ansässigen Erzeuger und Verkäufer von Edelmetallwaren ein Verzeichnis anzulegen und auf dem laufenden zu halten, in das der Name des Gewerbetreibenden, die Art des Gewerbes, die Daten der einschlägigen Gewerbedokumente, Standort der Verkaufs- und Werkstätten, Zeit des Gewerbeantrittes, Bezug der Namenspunze oder des Fabrikszeichens sowie die Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes aufzunehmen sind.
  4. Absatz 4,Als Gewerbetreibende im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, des Punzierungsgesetzes sind auch Gemischtwarenhändler anzusehen, die Edelmetallgegenstände in ihrem Geschäftsbetrieb führen.
  5. Absatz 5,Die Inhaber der in Absatz eins, bezeichneten Betriebe haben ihren Kunden auf Verlangen in das Punzierungsgesetz und in die Abbildungen der vorgeschriebenen Feingehaltspunzen in ihren Verkaufs- und Werkstätten Einsicht zu gewähren.
  6. Absatz 6,Das örtlich zuständige Punzierungsamt (Paragraph 5, Absatz 4, des Punzierungsgesetzes) hat den im Paragraph 21, des Gesetzes genannten Personen oder den von ihnen namhaft gemachten Bevollmächtigten einen besonderen Ausweis (Anhang römisch drei) Anmerkung, Ausweis nicht darstellbar) auszustellen.
  7. Absatz 7,Dieser punzierungsamtliche Ausweis darf jedoch nur solchen Gewerbetreibenden oder deren Bevollmächtigten ausgestellt werden, die sich mit einem Gewerbeschein oder mit einer gültigen Legitimationskarte für Handlungsreisende (Paragraph 59, der Gewerbeordnung) ausweisen können.
  8. Absatz 8,Der punzierungsamtliche Ausweis berechtigt den Inhaber bloß zum Verkauf von bereits im Inland punzierten Waren an zum Wiederverkauf befugte Gewerbetreibende.
  9. Absatz 9,In diesem punzierungsamtlichen Ausweis sind die vom Inhaber zu berührenden Gebiete sowie nach Möglichkeit die wichtigeren zu berührenden Orte, ferner die Zeit, für welche der Ausweis Gültigkeit besitzt, anzugeben.

(10) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des punzierungsamtlichen Ausweises ist dieser dem örtlich zuständigen Punzierungsamt zurückzustellen.

(11) Der Mißbrauch des Ausweises durch Überlassung desselben an eine andere als die darin bezeichnete Person, der Verkauf von Waren nach Ablauf der Zeit, für welche der Ausweis ausgestellt ist, sowie der Verkauf von Waren an andere Personen als befugte Wiederverkäufer zieht den Verlust des punzierungsamtlichen Ausweises nach sich, unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen sonst zu verhängenden Strafen.

(12) Die Punzierungsorgane und die Gewerbebehörden sind im Sinne der Paragraphen 18, ff. des Punzierungsgesetzes berechtigt, die von den Geschäftsreisenden mitgeführten Vorräte an Uhren, Gold- und Silberwaren sowie Juwelen in jedem ihnen geeignet scheinenden Zeitpunkt auch der punzierungsamtlichen Nachschau zu unterziehen und unpunzierte Waren oder solche, bei denen sich der Verdacht einer Übertretung der sonstigen Bestimmungen des Punzierungsgesetzes ergibt, zu beanstanden und dem zuständigen Punzierungsamt zum weiteren Verfahren zuzuleiten.

Schlagworte

Pfandleihanstalt, Verkaufsstätte

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12044821

Alte Dokumentnummer

N3196726597L