Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
28.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 4. Angabe des Feingehaltes auf den GegenständenParagraph 4, Angabe des Feingehaltes auf den Gegenständen
(1)Absatz eins,Das Aufschlagen der Feingehaltszahl ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 des Punzierungsgesetzes vorzunehmen. Das Aufschlagen der Feingehaltszahl obliegt der Partei. Werden Edelmetallgegenstände ohne Feingehaltszahl einer Punzierungsbehörde vorgelegt, so sind diese dem Einreicher zur Anbringung der Feingehaltszahl zurückzugeben. Die Punzierungsbehörde ist berechtigt, auf Ersuchen und Kosten des Einreichers die Feingehaltszahl aufzuschlagen.Das Aufschlagen der Feingehaltszahl ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3, des Punzierungsgesetzes vorzunehmen. Das Aufschlagen der Feingehaltszahl obliegt der Partei. Werden Edelmetallgegenstände ohne Feingehaltszahl einer Punzierungsbehörde vorgelegt, so sind diese dem Einreicher zur Anbringung der Feingehaltszahl zurückzugeben. Die Punzierungsbehörde ist berechtigt, auf Ersuchen und Kosten des Einreichers die Feingehaltszahl aufzuschlagen.
(2)Absatz 2,Der Feingehalt ist in Tausendteilen anzugeben, somit bei Platingegenständen mit der Zahl 950, bei Goldgegenständen mit den Zahlen 986, 900, 750 oder 585, bei Silbergegenständen mit den Zahlen 925, 900, 835 oder 800.
(3)Absatz 3,Bei Edelmetallgegenständen, die aus Platin-, Gold- oder Silberbestandteilen zusammengesetzt sind (§ 2 Abs. 3 des Punzierungsgesetzes), ist auf je einem der Platin-, Gold- oder Silberbestandteile die dem Metall entsprechende Feingehaltszahl einmal aufzuschlagen. Falls eine gesonderte Bezeichnung der einzelnen Bestandteile nicht möglich ist, hat die Anbringung einer Feingehaltszahl zu unterbleiben; solche Waren sind als gemischte Waren (§ 23 Abs. 2 dieser Verordnung) zu behandeln.Bei Edelmetallgegenständen, die aus Platin-, Gold- oder Silberbestandteilen zusammengesetzt sind (Paragraph 2, Absatz 3, des Punzierungsgesetzes), ist auf je einem der Platin-, Gold- oder Silberbestandteile die dem Metall entsprechende Feingehaltszahl einmal aufzuschlagen. Falls eine gesonderte Bezeichnung der einzelnen Bestandteile nicht möglich ist, hat die Anbringung einer Feingehaltszahl zu unterbleiben; solche Waren sind als gemischte Waren (Paragraph 23, Absatz 2, dieser Verordnung) zu behandeln.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für ausländische Edelmetallgegenstände, die mit einer in einem Mitgliedstaat des EWR nach dessen Rechtsvorschriften zulässigen Art der Feingehaltsangabe versehen worden sind.Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gelten nicht für ausländische Edelmetallgegenstände, die mit einer in einem Mitgliedstaat des EWR nach dessen Rechtsvorschriften zulässigen Art der Feingehaltsangabe versehen worden sind.
Schlagworte
Platinbestandteil, Goldbestandteil
Dokumentnummer
NOR12056164
Alte Dokumentnummer
N3199761177J