Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
20.12.1967 bis 27.03.1997 — BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 428.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 420.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.12.1967BGBl. Nr. 385/1967

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 4, Angabe des Feingehaltes auf den Gegenständen

  1. Absatz eins,Das Aufschlagen der Feingehaltszahl ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3, des Punzierungsgesetzes vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Das Aufschlagen der Feingehaltszahl obliegt der Partei. Der Feingehalt ist in Tausendteilen anzugeben, somit bei Platingegenständen mit der Zahl 950, bei Goldgegenständen mit den Zahlen 986, 900, 750 oder 585, bei Silbergegenständen mit den Zahlen 925, 900, 835 oder 800. Werden Edelmetallgegenstände ohne Feingehaltszahl einer Punzierungsbehörde vorgelegt, so sind diese dem Einreicher zur Anbringung der Feingehaltszahl zurückzugeben.
  3. Absatz 3,Bei Edelmetallgegenständen, die aus Platin-, Gold- oder Silberbestandteilen zusammengesetzt sind (Paragraph 2, Absatz 3, des Punzierungsgesetzes), ist auf jeden Bestandteil die entsprechende Feingehaltszahl aufzuschlagen. Falls eine gesonderte Bezeichnung der einzelnen Bestandteile nicht möglich ist, hat die Anbringung einer Feingehaltszahl zu unterbleiben; solche Waren sind als gemischte Waren (Paragraph 23, Absatz 2, dieser Verordnung) zu behandeln.

Schlagworte

Platinbestandteil, Goldbestandteil

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12044788

Alte Dokumentnummer

N3196726564L