Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. Angabe des Feingehaltes auf den GegenständenParagraph 4, Angabe des Feingehaltes auf den Gegenständen
(1)Absatz eins,Das Aufschlagen der Feingehaltszahl ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 des Punzierungsgesetzes vorzunehmen.Das Aufschlagen der Feingehaltszahl ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3, des Punzierungsgesetzes vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Das Aufschlagen der Feingehaltszahl obliegt der Partei. Der Feingehalt ist in Tausendteilen anzugeben, somit bei Platingegenständen mit der Zahl 950, bei Goldgegenständen mit den Zahlen 986, 900, 750 oder 585, bei Silbergegenständen mit den Zahlen 925, 900, 835 oder 800. Werden Edelmetallgegenstände ohne Feingehaltszahl einer Punzierungsbehörde vorgelegt, so sind diese dem Einreicher zur Anbringung der Feingehaltszahl zurückzugeben.
(3)Absatz 3,Bei Edelmetallgegenständen, die aus Platin-, Gold- oder Silberbestandteilen zusammengesetzt sind (§ 2 Abs. 3 des Punzierungsgesetzes), ist auf jeden Bestandteil die entsprechende Feingehaltszahl aufzuschlagen. Falls eine gesonderte Bezeichnung der einzelnen Bestandteile nicht möglich ist, hat die Anbringung einer Feingehaltszahl zu unterbleiben; solche Waren sind als gemischte Waren (§ 23 Abs. 2 dieser Verordnung) zu behandeln.Bei Edelmetallgegenständen, die aus Platin-, Gold- oder Silberbestandteilen zusammengesetzt sind (Paragraph 2, Absatz 3, des Punzierungsgesetzes), ist auf jeden Bestandteil die entsprechende Feingehaltszahl aufzuschlagen. Falls eine gesonderte Bezeichnung der einzelnen Bestandteile nicht möglich ist, hat die Anbringung einer Feingehaltszahl zu unterbleiben; solche Waren sind als gemischte Waren (Paragraph 23, Absatz 2, dieser Verordnung) zu behandeln.
Schlagworte
Platinbestandteil, Goldbestandteil
Dokumentnummer
NOR12044788
Alte Dokumentnummer
N3196726564L