Rechtstracker.at

§ 45

Fassungen
28.03.1997 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4528.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 4520.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

28.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Überwachung der Pfandleih- und Versteigerungsanstalten

Paragraph 45, (1) Edelmetallgegenstände, die durch Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten zur Versteigerung gelangen, sind auf Veranlassung dieser Anstalten einer punzierungsamtlichen Überprüfung zu unterziehen. Auf Ersuchen dieser Anstalten kann die amtliche Überprüfung schon vor der Versteigerung vorgenommen werden. Hat eine solche Überprüfung vor der Versteigerung nicht stattgefunden, so müssen die Edelmetallgegenstände während der Versteigerung vor ihrem Ausruf durch punzierungsamtliche Organe geprüft werden.

  1. Absatz 2,Werden bei der Überprüfung gemäß Absatz eins, unpunzierte Gegenstände vorgefunden, so ist zu unterscheiden, ob sie probhältig (Paragraph 23, Absatz eins, dieser Verordnung) sind oder nicht. Sind sie probhältig und punzierungspflichtig, so ist bei der Versteigerung zu verlautbaren, daß die Edelmetallgegenstände im Falle des Zuschlages vor ihrer Ausfolgung auf Kosten des Erstehers zu punzieren sind. Nach dem Zuschlag ist dieser Verlautbarung gemäß vorzugehen. Nicht probhältige Gegenstände dürfen bei einer Versteigerung nur als unedle Gegenstände (Paragraph 26, des Punzierungsgesetzes) ausgerufen werden. Unrichtige Feingehaltszahlen sind auf Kosten des Erstehers von der Punzierungsbehörde vor Ausfolgung der Gegenstände unkenntlich zu machen.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten nicht für Edelmetallgegenstände älterer Erzeugung, die wegen ihres wissenschaftlichen, künstlerischen, geschichtlichen oder kulturgeschichtlichen Wertes im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, des Punzierungsgesetzes von der Feingehaltsprüfung und Punzierung befreit sind.

Schlagworte

Pfandleihanstalt

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12056184

Alte Dokumentnummer

N3199761197J