Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Inkrafttretensdatum
28.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
Überwachung der Pfandleih- und Versteigerungsanstalten
§ 45. (1) Edelmetallgegenstände, die durch Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten zur Versteigerung gelangen, sind auf Veranlassung dieser Anstalten einer punzierungsamtlichen Überprüfung zu unterziehen. Auf Ersuchen dieser Anstalten kann die amtliche Überprüfung schon vor der Versteigerung vorgenommen werden. Hat eine solche Überprüfung vor der Versteigerung nicht stattgefunden, so müssen die Edelmetallgegenstände während der Versteigerung vor ihrem Ausruf durch punzierungsamtliche Organe geprüft werden.Paragraph 45, (1) Edelmetallgegenstände, die durch Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten zur Versteigerung gelangen, sind auf Veranlassung dieser Anstalten einer punzierungsamtlichen Überprüfung zu unterziehen. Auf Ersuchen dieser Anstalten kann die amtliche Überprüfung schon vor der Versteigerung vorgenommen werden. Hat eine solche Überprüfung vor der Versteigerung nicht stattgefunden, so müssen die Edelmetallgegenstände während der Versteigerung vor ihrem Ausruf durch punzierungsamtliche Organe geprüft werden.
(2)Absatz 2,Werden bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 unpunzierte Gegenstände vorgefunden, so ist zu unterscheiden, ob sie probhältig (§ 23 Abs. 1 dieser Verordnung) sind oder nicht. Sind sie probhältig und punzierungspflichtig, so ist bei der Versteigerung zu verlautbaren, daß die Edelmetallgegenstände im Falle des Zuschlages vor ihrer Ausfolgung auf Kosten des Erstehers zu punzieren sind. Nach dem Zuschlag ist dieser Verlautbarung gemäß vorzugehen. Nicht probhältige Gegenstände dürfen bei einer Versteigerung nur als unedle Gegenstände (§ 26 des Punzierungsgesetzes) ausgerufen werden. Unrichtige Feingehaltszahlen sind auf Kosten des Erstehers von der Punzierungsbehörde vor Ausfolgung der Gegenstände unkenntlich zu machen.Werden bei der Überprüfung gemäß Absatz eins, unpunzierte Gegenstände vorgefunden, so ist zu unterscheiden, ob sie probhältig (Paragraph 23, Absatz eins, dieser Verordnung) sind oder nicht. Sind sie probhältig und punzierungspflichtig, so ist bei der Versteigerung zu verlautbaren, daß die Edelmetallgegenstände im Falle des Zuschlages vor ihrer Ausfolgung auf Kosten des Erstehers zu punzieren sind. Nach dem Zuschlag ist dieser Verlautbarung gemäß vorzugehen. Nicht probhältige Gegenstände dürfen bei einer Versteigerung nur als unedle Gegenstände (Paragraph 26, des Punzierungsgesetzes) ausgerufen werden. Unrichtige Feingehaltszahlen sind auf Kosten des Erstehers von der Punzierungsbehörde vor Ausfolgung der Gegenstände unkenntlich zu machen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für Edelmetallgegenstände älterer Erzeugung, die wegen ihres wissenschaftlichen, künstlerischen, geschichtlichen oder kulturgeschichtlichen Wertes im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 1 lit. d des Punzierungsgesetzes von der Feingehaltsprüfung und Punzierung befreit sind.Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten nicht für Edelmetallgegenstände älterer Erzeugung, die wegen ihres wissenschaftlichen, künstlerischen, geschichtlichen oder kulturgeschichtlichen Wertes im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, des Punzierungsgesetzes von der Feingehaltsprüfung und Punzierung befreit sind.
Schlagworte
Pfandleihanstalt
Dokumentnummer
NOR12056184
Alte Dokumentnummer
N3199761197J