Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Text
§ 46Paragraph 46
Weist ein zur Versteigerung gelangender Edelmetallgegenstand Merkmale auf, die auf eine strafbare Handlung im Sinne der §§ 28 ff. des Punzierungsgesetzes schließen lassen, so ist das Organ des Punzierungsamtes berechtigt, den betreffenden Gegenstand oder Teile von ihm so lange in amtliche Verwahrung zu nehmen, als dies zur Feststellung des Sachverhaltes notwendig ist. Weist ein zur Versteigerung gelangender Edelmetallgegenstand Merkmale auf, die auf eine strafbare Handlung im Sinne der Paragraphen 28, ff. des Punzierungsgesetzes schließen lassen, so ist das Organ des Punzierungsamtes berechtigt, den betreffenden Gegenstand oder Teile von ihm so lange in amtliche Verwahrung zu nehmen, als dies zur Feststellung des Sachverhaltes notwendig ist.
Dokumentnummer
NOR12044830
Alte Dokumentnummer
N3196726606L