Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
28.03.1997 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 428.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 420.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 4, Angabe des Feingehaltes auf den Gegenständen

  1. Absatz eins,Das Aufschlagen der Feingehaltszahl ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3, des Punzierungsgesetzes vorzunehmen. Das Aufschlagen der Feingehaltszahl obliegt der Partei. Werden Edelmetallgegenstände ohne Feingehaltszahl einer Punzierungsbehörde vorgelegt, so sind diese dem Einreicher zur Anbringung der Feingehaltszahl zurückzugeben. Die Punzierungsbehörde ist berechtigt, auf Ersuchen und Kosten des Einreichers die Feingehaltszahl aufzuschlagen.
  2. Absatz 2,Der Feingehalt ist in Tausendteilen anzugeben, somit bei Platingegenständen mit der Zahl 950, bei Goldgegenständen mit den Zahlen 986, 900, 750 oder 585, bei Silbergegenständen mit den Zahlen 925, 900, 835 oder 800.
  3. Absatz 3,Bei Edelmetallgegenständen, die aus Platin-, Gold- oder Silberbestandteilen zusammengesetzt sind (Paragraph 2, Absatz 3, des Punzierungsgesetzes), ist auf je einem der Platin-, Gold- oder Silberbestandteile die dem Metall entsprechende Feingehaltszahl einmal aufzuschlagen. Falls eine gesonderte Bezeichnung der einzelnen Bestandteile nicht möglich ist, hat die Anbringung einer Feingehaltszahl zu unterbleiben; solche Waren sind als gemischte Waren (Paragraph 23, Absatz 2, dieser Verordnung) zu behandeln.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gelten nicht für ausländische Edelmetallgegenstände, die mit einer in einem Mitgliedstaat des EWR nach dessen Rechtsvorschriften zulässigen Art der Feingehaltsangabe versehen worden sind.

Schlagworte

Platinbestandteil, Goldbestandteil

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12056164

Alte Dokumentnummer

N3199761177J