Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Inkrafttretensdatum
28.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 53. Bei Gegenständen, die den geringsten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Punzierungsgesetzes zulässigen Feingehalt (950 Tausendstel bei Platin, 585 Tausendstel bei Gold, 800 Tausendstel bei Silber) nicht erreichen, ist bei Veräußerung durch die Gerichte die Angabe eines Feingehaltes unzulässig. Diese Gegenstände sind gemäß § 45 Abs. 2 und 3 der Verordnung zu behandeln. Paragraph 53, Bei Gegenständen, die den geringsten gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Punzierungsgesetzes zulässigen Feingehalt (950 Tausendstel bei Platin, 585 Tausendstel bei Gold, 800 Tausendstel bei Silber) nicht erreichen, ist bei Veräußerung durch die Gerichte die Angabe eines Feingehaltes unzulässig. Diese Gegenstände sind gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und 3 der Verordnung zu behandeln.
Dokumentnummer
NOR12056190
Alte Dokumentnummer
N3199761203J