Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Inkrafttretensdatum
28.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
Ausstellungsware
(Zu § 17 des Punzierungsgesetzes)(Zu Paragraph 17, des Punzierungsgesetzes)
§ 57. (1) Edelmetallgegenstände, die lediglich zu Ausstellungszwecken über die EU-Binnengrenze ins Bundesgebiet verbracht werden, sind, sofern sie nicht im Bundesgebiet feilgeboten oder veräußert werden, von der unverzüglichen Vorlagepflicht gemäß § 6 des Punzierungsgesetzes ausgenommen.Paragraph 57, (1) Edelmetallgegenstände, die lediglich zu Ausstellungszwecken über die EU-Binnengrenze ins Bundesgebiet verbracht werden, sind, sofern sie nicht im Bundesgebiet feilgeboten oder veräußert werden, von der unverzüglichen Vorlagepflicht gemäß Paragraph 6, des Punzierungsgesetzes ausgenommen.
(2)Absatz 2,In Lagern, auf Ausstellungen, Messen und dergleichen muß Ausstellungsware von der Verkaufsware optisch getrennt und als Ausstellungsware bezeichnet werden. Im Falle eines Verkaufs besteht die Verpflichtung zur Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung gemäß § 6 des Punzierungsgesetzes. Unpunzierte oder von der Punzierung nicht befreite (§ 15 des Punzierungsgesetzes) Edelmetallgegenstände dürfen nicht ausgefolgt werden. Dies gilt auch für Edelmetallgegenstände, die Bestandteil von Musterkollektionen sind.In Lagern, auf Ausstellungen, Messen und dergleichen muß Ausstellungsware von der Verkaufsware optisch getrennt und als Ausstellungsware bezeichnet werden. Im Falle eines Verkaufs besteht die Verpflichtung zur Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung gemäß Paragraph 6, des Punzierungsgesetzes. Unpunzierte oder von der Punzierung nicht befreite (Paragraph 15, des Punzierungsgesetzes) Edelmetallgegenstände dürfen nicht ausgefolgt werden. Dies gilt auch für Edelmetallgegenstände, die Bestandteil von Musterkollektionen sind.
Dokumentnummer
NOR12056193
Alte Dokumentnummer
N3199761206J