Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Text
§ 57. Viertelgoldgegenstände, die nichtParagraph 57, Viertelgoldgegenstände, die nicht
ausdrücklich als solche bezeichnet sind
Gegenstände aus Legierungen von Gold mit anderen Metallen, die zwar den für Viertelgold vorgeschriebenen Feingehalt besitzen, aber als solche nicht bezeichnet sind, sind vorbehaltlich der im § 56 Abs. 5 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmsfälle als nicht probhältige Goldgegenstände zu behandeln. Gegenstände aus Legierungen von Gold mit anderen Metallen, die zwar den für Viertelgold vorgeschriebenen Feingehalt besitzen, aber als solche nicht bezeichnet sind, sind vorbehaltlich der im Paragraph 56, Absatz 5, dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmsfälle als nicht probhältige Goldgegenstände zu behandeln.
Dokumentnummer
NOR12044841
Alte Dokumentnummer
N3196726617L